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 Wirtschaft und Finanzen
Pinasse


Beiträge: 350

15.07.2009 13:08
Hinweis: Verpflegung bei auswärtiger Tätigkeit durch den Arbeitgeber! Zitat · Antworten

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE...icationFile.pdf

Das Finanzministerium hat seine Durchführungsverordnungen an das Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes vom 19.11.08 angepaßt, was die Anrechnung von Zuschüssen, bzw. von Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer betrifft.
Danach kann bei verabreichter Mahlzeit, welche einen Einezlwert von 40.-€ unterschreitet, immer noch die Verpflegungspauschale (in Abhängigkeit von der Zeit der auswärtigen Tätigkeit) steuerlich geltend gemacht werden!

Die veröffentlichte Verordnung (s.URL) zeigt an verschiedenen Beispielen auch Mischsituationen auf, bei welchen Mahlzeiten gestellt werden und gleichzeitig auch Zuschüsse des Arbeitgebers als Mehraufwand wegen auswärtiger Tätigkeit in Höhe der steuerfreien Pauschalen bezahlt werden.

Ich denke, dieser Hinweis ist wichtig für alle Arbeitnehmer, welche auswärtig tätig sind, bzw. doppelte Haushaltsführung geltend machen können und dazu vom Arbeitgeber Mahlzeiten und sogenannte "Auslösen" erhalten!
Das gilt auch für eintägige oder kurze Fortbildungszeiten!

DER WAHRE CHARAKTER EINES MENSCHEN ZEIGT SICH NICHT BEI DER ERSTEN BEGEGNUNG, SONDERN BEI DER LETZTEN

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